opencaselaw.ch

720 17 236 / 301

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 9. November 2017 (720 17 236 / 301)

Basel-Landschaft · 2016-09-08 · Deutsch BL

IV-Kinderrente/Rückforderung

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2.1 Bevor das Kantonsgericht eine Beschwerde einer materiellen Prüfung unterzieht, ist gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 von Amtes wegen, d.h. unabhängig von allfälligen Parteianträgen, zu prüfen, ob jeweils auf das angehobene Rechtsmittel eingetreten werden kann. Zu den Prozessvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit überhaupt zur Begründetheit oder Unbegründetheit der geltend gemachten Rechtsbegehren Stellung genommen werden kann, gehören namentlich ein taugliches Anfechtungsobjekt, eine frist- und formgerechte Rechtsmittelvorkehr, die Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz, die Legitimation sowie insbesondere die sogenannte Beschwer der Beschwerde führenden Partei ( Fritz Gygi , Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 71 ff.). 2.2 Gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist zur Beschwerde deshalb nur berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Begriff des schutzwürdigen Interesses stimmt materiell mit Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG, in Kraft seit 1. Januar 2007) überein, der die Voraussetzungen für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht umschreibt und dem bisherigen Erfordernis von Art. 103 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG, in Kraft bis 31. Dezember 2006) entspricht ( Karl Spühler in: Spühler/Dolge/Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Zürich/St. Gallen 2006, Art. 89 Rz. 5). Der Begriff des schutzwürdigen Interesses ist folglich bei allen drei Gesetzesbestimmungen gleich auszulegen, weshalb die zu Art. 103 lit. a OG ergangene Rechtsprechung im Rahmen von Art. 59 ATSG (dazu BGE 130 V 390 E. 2.2) und von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG Anwendung findet. 2.3 Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder – umgekehrt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, den die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde. Gemäss BGE 134 V 153 E. 5.1 und 5.2 S. 156 f. erfüllen Personen, welche nicht Adressaten der Verfügung sind, die Legitimationsvoraussetzungen nach Art. 59 ATSG, wenn sie (kumulativ) einerseits ein tatsächliches, beispielsweise wirtschaftliches Interesse und andererseits eine hinreichende Beziehungsnähe resp. eine Betroffenheit von genügender Intensität aufweisen. 2.4 Die vorliegende Beschwerde wurde einerseits von der Verfügungsadressatin und andererseits von deren Sohn erhoben. Somit ist zu prüfen, ob deren Beschwerdelegitimation gegeben ist. 2.4.1 Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass die Beschwerdeführerin als Adressatin unmittelbar von der angefochtenen Verfügung, welche eine Aufhebung der Kinderrente ab Februar 2017 sowie die Rückforderung der ab diesem Zeitpunkt bereits an sie geleisteten Kinderrenten vorsieht, betroffen ist und auch ein finanzielles Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung hat. Demzufolge ist auf ihre Beschwerde einzutreten. 2.4.2 Zu prüfen bleibt, ob auf die Beschwerde des Beschwerdeführers ebenfalls eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer ist nicht Adressat der angefochtenen Verfügung. Gemäss Art. 71 ter Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 kann der – volljährige – Beschwerdeführer allerdings die Auszahlung an sich selber verlangen (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts vom 3. März 2015, 9C_586/2014, E. 1). Damit hat auch er ein tatsächliches finanzielles Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Demzufolge ist auch die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers zu bejahen und auf seine Beschwerde ist ebenfalls einzutreten. 3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). 3.2 Dem Kantonsgericht kommt in Sozialversicherungssachen eine vollständige Überprüfungsbefugnis zu. Es ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. Max Kummer , Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 135 f.). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen).

E. 4 Personen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der AHV beanspruchen könnte, einen Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 IVG). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr (vgl. Art. 25 Abs. 5 AHVG). Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG beauftragt den Bundesrat, den Begriff der Ausbildung zu regeln, was dieser mit den auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49bis und 49ter AHVV getan hat. Die Ausbildung gilt unter anderem dann als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht (Art. 49ter Abs. 2 AHVV). Nicht als Unterbrechung im Sinne von Abs. 2 gelten nach Art. 49ter Abs. 3 AHVV, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird, übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens vier Monaten (lit. a), Militär- oder Zivildienst von längstens fünf Monaten (lit. b) und gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens zwölf Monaten (lit. c). Nur sofern die Ausbildung innert den in Art. 49ter Abs. 3 AHVV genannten Fristen bzw. unmittelbar daran wieder aufgenommen wird, wirkt sich der Unterbruch nicht als Beendigung der Ausbildung aus.

E. 5 Im vorliegenden Verfahren ist strittig, ob der Beschwerdeführer seine Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen – i. S. von Art. 49ter Abs. 3 lit. c AHVV – unterbrochen hat und die Beschwerdegegnerin deshalb davon ausgehen konnte, dass damit die Ausbildung beendet sei.

E. 5.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer bereits im September 2016 erkrankt sei und ab Januar 2017 die Schule nicht mehr habe besuchen können. Zur Bestätigung reicht der Beschwerdeführer ein Schreiben des behandelnden Arztes vom 27. Juli 2017 zu den Akten. Des Weiteren wird in der Beschwerde vorgebracht, dass – nachdem der Beschwerdeführer bereits seit vielen Monaten krank war – dieser mit der Schulleitung übereingekommen sei, im Mai vorderhand aus der Schule auszutreten.

E. 5.2 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass sie davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer die Schule abgebrochen habe und daher die Ausbildung gemäss Art 49ter Abs. 2 AHVV beendet sei. Vorliegend sei im jetzigen Zeitpunkt jedoch gar nicht relevant, ob der Beschwerdeführer seine Ausbildung im Januar 2017 wegen Krankheit unterbrochen habe oder die Ausbildung ganz abgebrochen habe. Diese Frage sei erst von Relevanz, wenn der Abbruch bzw. der Unterbruch des Schulbesuchs länger als 12 Monate dauere.

E. 5.3 Im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerdegegnerin aufgrund einer Mitteilung der Wirtschaftsmittelschule vom 26. April 2017, welche an den Beschwerdeführer gerichtet war, erfahren, dass dieser bereits seit Januar 2017 die Schule nicht mehr besuche. Erst am 30. Mai 2017 hat die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr Sohn erwerbsunfähig sei. Das gleichzeitig eingereichte Arztzeugnis von Dr. E.____ vom 30. Mai 2017 hielt fest, dass der Beschwerdeführer vom 5. Mai bis zum 30. Juni 2017 zu 100% arbeitsunfähig sei. Aufgrund dieser konkreten Umstände bestanden keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer seine Ausbildung im Januar 2017 wegen gesundheitlichen Gründen beendet oder unterbrochen hatte. Die Beschwerdegegnerin durfte demzufolge im Verfügungszeitpunkt vom 13. Juli 2017 davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer seine Ausbildung zumindest unterbrochen habe ohne dass gesundheitliche Gründe dafür ausschlaggebend waren. Dies umso mehr als Dr. E.____ eine Krankheit erst ab 5. Mai 2017 bestätigte. Der Beschwerdegegnerin stellte sich deshalb im Verfügungszeitpunkt die Frage, ob der Beschwerdeführer seine Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen unterbrochen bzw. beendet habe, nicht. Ein Unterbruch der Ausbildung, welcher nicht gestützt auf einen Tatbestand gemäss Art. 49ter Abs. 3 AHVV – also beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen – erfolgt, gilt aber gemäss Art. 49ter Abs. 2 AHVV als Beendigung der Ausbildung. Die Vorinstanz durfte demzufolge davon ausgehen, dass die Ausbildung vom Beschwerdeführer nicht nur unterbrochen, sondern sogar beendet worden war.

E. 5.4 Erst im Verlaufe des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass er bereits im Januar 2017 krank war und die Ausbildung deshalb unterbrechen musste. Zur Bestätigung dieses Sachverhalts wurde ein Arztbericht von Dr. E.____ vom 27. Juli 2017 eingereicht. Die Frage, ob der Beschwerdeführer seine Ausbildung tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen im Januar 2017 unterbrochen hat, kann vorliegend zum jetzigen Zeitpunkt offen bleiben. Erst mit Wiederaufnahme der Ausbildung kann festgestellt werden, ob die in Art. 49ter Abs. 3 lit. c AHVV angeführte Frist von zwölf Monaten eingehalten wurde. Falls der Beschwerdeführer die Ausbildung innert zwölf Monaten ab Januar 2017 wieder aufnimmt, ist die Frage, ob der Schulunterbruch aus gesundheitlichen Gründen erfolgte, zu entscheiden. Wird die Ausbildung innert Frist wieder aufgenommen, so ist die vom Versicherungsträger zu erbringende Leistung – vorliegend die Kinderrente – wieder auszurichten wie wenn kein Unterbruch stattgefunden hätte, sofern der Unterbruch aus gesundheitlichen Gründen erfolgte.

E. 6 Nach dem Ausgeführten hat die Vorinstanz zu Recht ihre Leistungen ab Februar 2017 eingestellt und die ab diesem Zeitpunkt bereits ausgerichteten Kinderrenten im unbestrittenen Umfang von Fr. 4‘550.-- zurückgefordert. Die vorliegende Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 7 Es bleibt über die Kosten zu befinden.

E. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf 800 Franken fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend sind die Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihnen zu auferlegen sind. Dabei sind der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer diese Kosten je hälftig, also je Fr. 400.--, aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer ist nun allerdings mit Verfügung vom 14. August 2017 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden. Aus diesem Grund werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. Die von der Beschwerdeführerin zu leistenden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- sind mit dem von ihr bezahlten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zu verrechnen, weshalb ihr der Betrag von Fr. 400.-- zurückzuerstatten ist.

E. 7.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. Dem Beschwerdeführer wurde in der Verfügung vom 14. August 2017 die unentgeltliche Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter bewilligt. Der Rechtsvertreter hat seine Beschwerde im Namen sowohl des Beschwerdeführers als auch der Beschwerdeführerin erhoben. Es rechtfertigt sich daher den vom Rechtsvertreter für seine Beschwerde geltend gemachten Aufwand den Beschwerdeführern je hälftig anzurechnen. Der Rechtsvertreter hat in seiner Honorarnote vom 16. Oktober 2017 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 6,65 Stunden geltend gemacht, was sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Die Hälfte davon (3,33 Std.) ist dabei als für den Beschwerdeführer erbrachter Aufwand zu berücksichtigen. Nach dem Gesagten ist der Rechtsvertreter für seine Bemühungen zu Gunsten des Beschwerdeführers aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Nicht zu beanstanden sind sodann die ausgewiesenen Auslagen von Fr. 25.--, welche im Umfang von Fr. 12.50 dem Beschwerdeführer anzurechnen sind. Dem Rechtsvertreter ist deshalb ein Honorar in der Höhe von Fr. 732.80 (3,33 Stunden à Fr. 200.-- + Auslagen von Fr. 12.50 zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten.

E. 7.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für den Beschwerdeführer werden die hälftigen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten restlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet. Der zuviel bezahlte Betrag von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge der dem Beschwerdeführer bewilligten unentgeltlichen Verbeiständung wird seinem Rechtsvertreter ein Honorar in der Höhe von Fr. 732.80 (entsprechend dem hälftigen Aufwand und der Hälfte der Auslagen) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 9. November 2017 (720 17 236 / 301) Invalidenversicherung Aufhebung und Rückforderung der IV-Kinderrente wegen Beendigung der Ausbildung Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Yves Thommen, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller Parteien A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Tobias Treyer, Advokat, Balex, Gerbergasse 48, 4051 Basel B.____ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Tobias Treyer, Advokat, Balex, Gerbergasse 48, 4051 Basel gegen IV-Stelle Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff IV-Kinderrente/Rückforderung A. Mit Verfügung vom 8. September 2016 wurden der 1965 geborenen B.____ mit Wirkung ab 1. September 2016 drei Kinderrenten der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) für ihre in Ausbildung befindlichen Kinder C.____, A.____ und D.____ zugesprochen. Im Rahmen der periodischen Abklärung des weiteren Anspruchs auf Kinderrenten teilte B.____ der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel (Ausgleichskasse) mit, ihr Sohn A.____ sei erwerbsunfähig. Des Weiteren erhielt die Ausgleichskasse ein Schreiben des Wirtschaftsgymnasiums vom 26. April 2017, wonach A.____ seit Januar 2017 die Schule nicht mehr besucht und auf Kontaktnahme nicht reagiert habe. Daraufhin stellte die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) mit Verfügung vom 13. Juli 2017 die Ausrichtung der Kinderrente per 31. Januar 2017 ein und forderte die seither ausgerichteten Kinderrenten in der Höhe von insgesamt Fr. 4‘550.-- zurück. B. Gegen diese Verfügung erhoben B.____ und A.____, vertreten durch Advokat Tobias Treyer, mit Schreiben vom 8. August 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragten sie, dass die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufgehoben werde. Des Weiteren sei den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Mit Schreiben vom 11. August 2017 erklärte B.____, dass die unentgeltliche Prozessführung lediglich seitens des Sohnes A.____ beantragt werde, C. Das Kantonsgericht bewilligte mit Verfügung vom 14. August 2017 A.____ für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege. D. Mit Schreiben vom 20. September 2017 reichte die IV-Stelle eine Stellungnahme der materiell zuständigen Ausgleichskasse zu den Akten. Die Ausgleichskasse beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2.1 Bevor das Kantonsgericht eine Beschwerde einer materiellen Prüfung unterzieht, ist gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 von Amtes wegen, d.h. unabhängig von allfälligen Parteianträgen, zu prüfen, ob jeweils auf das angehobene Rechtsmittel eingetreten werden kann. Zu den Prozessvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit überhaupt zur Begründetheit oder Unbegründetheit der geltend gemachten Rechtsbegehren Stellung genommen werden kann, gehören namentlich ein taugliches Anfechtungsobjekt, eine frist- und formgerechte Rechtsmittelvorkehr, die Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz, die Legitimation sowie insbesondere die sogenannte Beschwer der Beschwerde führenden Partei ( Fritz Gygi , Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 71 ff.). 2.2 Gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist zur Beschwerde deshalb nur berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Begriff des schutzwürdigen Interesses stimmt materiell mit Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG, in Kraft seit 1. Januar 2007) überein, der die Voraussetzungen für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht umschreibt und dem bisherigen Erfordernis von Art. 103 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG, in Kraft bis 31. Dezember 2006) entspricht ( Karl Spühler in: Spühler/Dolge/Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Zürich/St. Gallen 2006, Art. 89 Rz. 5). Der Begriff des schutzwürdigen Interesses ist folglich bei allen drei Gesetzesbestimmungen gleich auszulegen, weshalb die zu Art. 103 lit. a OG ergangene Rechtsprechung im Rahmen von Art. 59 ATSG (dazu BGE 130 V 390 E. 2.2) und von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG Anwendung findet. 2.3 Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder – umgekehrt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, den die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde. Gemäss BGE 134 V 153 E. 5.1 und 5.2 S. 156 f. erfüllen Personen, welche nicht Adressaten der Verfügung sind, die Legitimationsvoraussetzungen nach Art. 59 ATSG, wenn sie (kumulativ) einerseits ein tatsächliches, beispielsweise wirtschaftliches Interesse und andererseits eine hinreichende Beziehungsnähe resp. eine Betroffenheit von genügender Intensität aufweisen. 2.4 Die vorliegende Beschwerde wurde einerseits von der Verfügungsadressatin und andererseits von deren Sohn erhoben. Somit ist zu prüfen, ob deren Beschwerdelegitimation gegeben ist. 2.4.1 Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass die Beschwerdeführerin als Adressatin unmittelbar von der angefochtenen Verfügung, welche eine Aufhebung der Kinderrente ab Februar 2017 sowie die Rückforderung der ab diesem Zeitpunkt bereits an sie geleisteten Kinderrenten vorsieht, betroffen ist und auch ein finanzielles Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung hat. Demzufolge ist auf ihre Beschwerde einzutreten. 2.4.2 Zu prüfen bleibt, ob auf die Beschwerde des Beschwerdeführers ebenfalls eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer ist nicht Adressat der angefochtenen Verfügung. Gemäss Art. 71 ter Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 kann der – volljährige – Beschwerdeführer allerdings die Auszahlung an sich selber verlangen (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts vom 3. März 2015, 9C_586/2014, E. 1). Damit hat auch er ein tatsächliches finanzielles Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Demzufolge ist auch die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers zu bejahen und auf seine Beschwerde ist ebenfalls einzutreten. 3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). 3.2 Dem Kantonsgericht kommt in Sozialversicherungssachen eine vollständige Überprüfungsbefugnis zu. Es ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. Max Kummer , Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 135 f.). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen). 4. Personen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der AHV beanspruchen könnte, einen Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 IVG). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr (vgl. Art. 25 Abs. 5 AHVG). Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG beauftragt den Bundesrat, den Begriff der Ausbildung zu regeln, was dieser mit den auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49bis und 49ter AHVV getan hat. Die Ausbildung gilt unter anderem dann als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht (Art. 49ter Abs. 2 AHVV). Nicht als Unterbrechung im Sinne von Abs. 2 gelten nach Art. 49ter Abs. 3 AHVV, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird, übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens vier Monaten (lit. a), Militär- oder Zivildienst von längstens fünf Monaten (lit. b) und gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens zwölf Monaten (lit. c). Nur sofern die Ausbildung innert den in Art. 49ter Abs. 3 AHVV genannten Fristen bzw. unmittelbar daran wieder aufgenommen wird, wirkt sich der Unterbruch nicht als Beendigung der Ausbildung aus. 5. Im vorliegenden Verfahren ist strittig, ob der Beschwerdeführer seine Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen – i. S. von Art. 49ter Abs. 3 lit. c AHVV – unterbrochen hat und die Beschwerdegegnerin deshalb davon ausgehen konnte, dass damit die Ausbildung beendet sei. 5.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer bereits im September 2016 erkrankt sei und ab Januar 2017 die Schule nicht mehr habe besuchen können. Zur Bestätigung reicht der Beschwerdeführer ein Schreiben des behandelnden Arztes vom 27. Juli 2017 zu den Akten. Des Weiteren wird in der Beschwerde vorgebracht, dass – nachdem der Beschwerdeführer bereits seit vielen Monaten krank war – dieser mit der Schulleitung übereingekommen sei, im Mai vorderhand aus der Schule auszutreten. 5.2 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass sie davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer die Schule abgebrochen habe und daher die Ausbildung gemäss Art 49ter Abs. 2 AHVV beendet sei. Vorliegend sei im jetzigen Zeitpunkt jedoch gar nicht relevant, ob der Beschwerdeführer seine Ausbildung im Januar 2017 wegen Krankheit unterbrochen habe oder die Ausbildung ganz abgebrochen habe. Diese Frage sei erst von Relevanz, wenn der Abbruch bzw. der Unterbruch des Schulbesuchs länger als 12 Monate dauere. 5.3 Im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerdegegnerin aufgrund einer Mitteilung der Wirtschaftsmittelschule vom 26. April 2017, welche an den Beschwerdeführer gerichtet war, erfahren, dass dieser bereits seit Januar 2017 die Schule nicht mehr besuche. Erst am 30. Mai 2017 hat die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr Sohn erwerbsunfähig sei. Das gleichzeitig eingereichte Arztzeugnis von Dr. E.____ vom 30. Mai 2017 hielt fest, dass der Beschwerdeführer vom 5. Mai bis zum 30. Juni 2017 zu 100% arbeitsunfähig sei. Aufgrund dieser konkreten Umstände bestanden keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer seine Ausbildung im Januar 2017 wegen gesundheitlichen Gründen beendet oder unterbrochen hatte. Die Beschwerdegegnerin durfte demzufolge im Verfügungszeitpunkt vom 13. Juli 2017 davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer seine Ausbildung zumindest unterbrochen habe ohne dass gesundheitliche Gründe dafür ausschlaggebend waren. Dies umso mehr als Dr. E.____ eine Krankheit erst ab 5. Mai 2017 bestätigte. Der Beschwerdegegnerin stellte sich deshalb im Verfügungszeitpunkt die Frage, ob der Beschwerdeführer seine Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen unterbrochen bzw. beendet habe, nicht. Ein Unterbruch der Ausbildung, welcher nicht gestützt auf einen Tatbestand gemäss Art. 49ter Abs. 3 AHVV – also beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen – erfolgt, gilt aber gemäss Art. 49ter Abs. 2 AHVV als Beendigung der Ausbildung. Die Vorinstanz durfte demzufolge davon ausgehen, dass die Ausbildung vom Beschwerdeführer nicht nur unterbrochen, sondern sogar beendet worden war. 5.4 Erst im Verlaufe des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass er bereits im Januar 2017 krank war und die Ausbildung deshalb unterbrechen musste. Zur Bestätigung dieses Sachverhalts wurde ein Arztbericht von Dr. E.____ vom 27. Juli 2017 eingereicht. Die Frage, ob der Beschwerdeführer seine Ausbildung tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen im Januar 2017 unterbrochen hat, kann vorliegend zum jetzigen Zeitpunkt offen bleiben. Erst mit Wiederaufnahme der Ausbildung kann festgestellt werden, ob die in Art. 49ter Abs. 3 lit. c AHVV angeführte Frist von zwölf Monaten eingehalten wurde. Falls der Beschwerdeführer die Ausbildung innert zwölf Monaten ab Januar 2017 wieder aufnimmt, ist die Frage, ob der Schulunterbruch aus gesundheitlichen Gründen erfolgte, zu entscheiden. Wird die Ausbildung innert Frist wieder aufgenommen, so ist die vom Versicherungsträger zu erbringende Leistung – vorliegend die Kinderrente – wieder auszurichten wie wenn kein Unterbruch stattgefunden hätte, sofern der Unterbruch aus gesundheitlichen Gründen erfolgte. 6. Nach dem Ausgeführten hat die Vorinstanz zu Recht ihre Leistungen ab Februar 2017 eingestellt und die ab diesem Zeitpunkt bereits ausgerichteten Kinderrenten im unbestrittenen Umfang von Fr. 4‘550.-- zurückgefordert. Die vorliegende Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 7. Es bleibt über die Kosten zu befinden. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf 800 Franken fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend sind die Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihnen zu auferlegen sind. Dabei sind der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer diese Kosten je hälftig, also je Fr. 400.--, aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer ist nun allerdings mit Verfügung vom 14. August 2017 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden. Aus diesem Grund werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. Die von der Beschwerdeführerin zu leistenden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- sind mit dem von ihr bezahlten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zu verrechnen, weshalb ihr der Betrag von Fr. 400.-- zurückzuerstatten ist. 7.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. Dem Beschwerdeführer wurde in der Verfügung vom 14. August 2017 die unentgeltliche Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter bewilligt. Der Rechtsvertreter hat seine Beschwerde im Namen sowohl des Beschwerdeführers als auch der Beschwerdeführerin erhoben. Es rechtfertigt sich daher den vom Rechtsvertreter für seine Beschwerde geltend gemachten Aufwand den Beschwerdeführern je hälftig anzurechnen. Der Rechtsvertreter hat in seiner Honorarnote vom 16. Oktober 2017 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 6,65 Stunden geltend gemacht, was sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Die Hälfte davon (3,33 Std.) ist dabei als für den Beschwerdeführer erbrachter Aufwand zu berücksichtigen. Nach dem Gesagten ist der Rechtsvertreter für seine Bemühungen zu Gunsten des Beschwerdeführers aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Nicht zu beanstanden sind sodann die ausgewiesenen Auslagen von Fr. 25.--, welche im Umfang von Fr. 12.50 dem Beschwerdeführer anzurechnen sind. Dem Rechtsvertreter ist deshalb ein Honorar in der Höhe von Fr. 732.80 (3,33 Stunden à Fr. 200.-- + Auslagen von Fr. 12.50 zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. 7.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für den Beschwerdeführer werden die hälftigen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten restlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet. Der zuviel bezahlte Betrag von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge der dem Beschwerdeführer bewilligten unentgeltlichen Verbeiständung wird seinem Rechtsvertreter ein Honorar in der Höhe von Fr. 732.80 (entsprechend dem hälftigen Aufwand und der Hälfte der Auslagen) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.